Aktuelle Meldungen zu Schulausfällen in Diepholz finden Sie auch in der BIWAPP

Merkblatt über den Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsverhältnissen im Landkreis Diepholz:

  1. Unterrichtsausfall vor Unterrichtsbeginn
    1.1 Die Anordnung über Unterrichtsausfall vor Unterrichtsbeginn wird ausschließlich über die Rundfunksender im Rahmen der Verkehrsdurchsagen gemeldet und zwar frühestmöglich, auf jeden Fall ab 06.00 Uhr morgens. Für das Gebiet des Landkreises Diepholz sind der Norddeutsche Rundfunk (NDR) und Radio Bremen maßgebend, jedoch werden die Meldungen auch über private Sender gegeben. Es wird empfohlen, die Verkehrsdurchsagen der Sender zu verfolgen, die vor oder nach dem Nachrichtenblock gesendet werden.
    Auf der Internetseite des Landkreis Diepholz erscheint außerdem ein Hinweis auf den angeordneten Schulausfall (www.diepholz.de); dieser ersetzt jedoch nicht die Rundfunkdurchsage.
    Informationen aus dem Verkehrswarndienst der Sender könne auch abgerufen werden
    – im Internet unter „www.vmz-niedersachsen.de“ (Rubrik „Niedersachsen mobil“, Stichwort „Schulausfälle“) und
    – auf den bekannten Wetterseiten im Internet (z.B. www.wetter.com) sowie
    – im NDR-Fernsehen (N 3) auf Videotext Tafel 110.
    1.2 Unterrichtsausfall für den Landkreis Diepholz kann wie folgt angeordnet werden:
    „Im Landkreis Diepholz fällt der Unterricht …..“
    entweder: „….. an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen aus.“
    oder: „….. für alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 aus.“
    oder: „….. für alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 aus.“
    1.3 Busunternehmen, Polizei, Straßenbauverwaltung, Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sowie die Landesschulbehörde, Abteilung Hannover, Außenstelle Syke, sind aufgefordert, extreme Witterungsverhältnisse bis spätestens 4.30 Uhr der Rettungsleitstelle des Landkreises Diepholz zu melden. Bei späterer Meldung ist eine Rundfunkdurchsage nicht mehr gewährleistet.
  2. Unterrichtsausfall während des Unterrichtes
    2.1 Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, entscheidet die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichtes.
    2.2 Voraussetzung für die Anordnung von Unterrichtsausfall ist, dass die Schülerbeförderung gewährleistet ist. Alle betroffenen Beförderungsunternehmen müssen rechtzeitig informiert werden.
    2.3 Soweit die Schülerbeförderung nicht im Linienverkehr (ÖPNV) stattfindet, sind über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichtes rechtzeitig Absprachen mit dem Landkreis Diepholz als Träger der Schülerbeförderung zu treffen.
    2.4 Es ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule beaufsichtigt werden.
    2.5 Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches dürfen nur dann vorzeitig, d. h. abweichend von ihrem Stundenplan, nach Hause entlassen werden, wenn sie von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt werden oder die Erziehungsberechtigten sich im Einzelfall (z. B. telefonisch) mit der Entlassung einverstanden erklärt haben.
    2.6 Die Anmerkungen zu Nr. 2.2 bis 2.4 gelten auch für den Fall, dass für eine Schule „hitzefrei“ angeordnet wird.
  3. Allgemeines
    3.1 Die Anordnung des Unterrichtsausfalls an einer berufsbildenden Schule berührt nicht die Verpflichtungen Auszubildender aus ihrem Ausbildungsverhältnis.
    3.2 Eltern, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein genereller Unterrichtsausfall angeordnet ist.
    3.3 Bei extremen Witterungsverhältnissen sollten Schülerinnen und Schüler keinesfalls länger als 15 Minuten über die fahrplanmäßige Abfahrt des Busses hinaus an der Bushaltestelle warten. Sie sind danach für diesen Schultag entschuldigt.
    3.4 Die Busunternehmen und Busfahrer tragen bei extremen Witterungsverhältnissen eine große Verantwortung für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler. Letztlich müssen die Unternehmer bzw. die Fahrer für ihren Bereich entscheiden, ob sie die Fahrzeuge noch einsetzen können oder nicht. Insbesondere die Fahrer sind ausdrücklich aufgefordert, evtl. sogar eine begonnene Fahrt wieder abzubrechen und bereits aufgenommene Schüler wieder zurückzubringen, wenn sie feststellen, dass die Sicherheit der Schülerbeförderung nicht mehr zu gewährleisten ist. Der Landkreis Diepholz ist zu unterrichten.
    3.5 Ist Unterrichtsausfall angeordnet worden, muss gewährleistet sein, dass Aufsichtspflichten gegenüber den Schülerinnen und Schülern, die trotz des Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, erfüllt werden. Die Schulen haben entsprechende Vorsorge zu treffen und die Aufsicht sicherzustellen.

Alle Betroffenen werden dringend gebeten, bei extremen Witterungsverhältnissen auf keinen Fall – insbesondere nicht vor Unterrichtsbeginn – unnötig die Telefonanschlüsse der mit der Entscheidung über Unterrichtsausfälle befassten Stellen zu blockieren.
Meldungen über Unterrichtsausfälle ergehen über den Rundfunk und als aktuelle Meldung auf der Internetseite des Landkreises Diepholz unter „www.diepholz.de“.

Stand: 18.11.2015